§ 47 LAP-htVerwDV - Aufstieg

Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Bahnwesen - zugelassen werden.