(1) Durch die Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Dem Metallbildner-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, - 2.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierender lösemittelfreier Produkte; Informationssysteme nutzen, - 3.
Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Instandsetzungsalternativen, Normen, Vorschriften, Richtlinien sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen, - 4.
technische Arbeitspläne und -prozesse sowie technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen, - 5.
Skizzen, Entwürfe sowie Modelle unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, insbesondere von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung, erstellen und umsetzen, - 6.
Metallbildner-Erzeugnisse planen, entwerfen, herstellen, installieren, montieren und restaurieren, dabei insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache berücksichtigen, - 7.
Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung bei der Planung und Fertigung berücksichtigen, - 8.
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformverfahren beherrschen, - 9.
Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen beherrschen, Guss- und Formteile gestaltend bearbeiten, - 10.
Oberflächen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte bearbeiten und veredeln, - 11.
Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, - 12.
Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.