(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; - 2.
die Zahl der gültigen Stimmen; - 3.
die Zahl der ungültigen Stimmen; - 4.
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; - 5.
den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68); - 6.
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften - a)
der gewählten Delegierten, - b)
der Ersatzdelegierten
in der Reihenfolge ihrer Benennung; - 7.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.