(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist
- 1.
für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5, - 2.
für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten
(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.