Diese Verordnung regelt
- 1.
die Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen nach § 5 des Mautsystemgesetzes, - 2.
die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes und - 3.
die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der regelmäßigen Überprüfung der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 8 des Mautsystemgesetzes.