Für die praktische Ausbildung hat die Schule nach § 22 Nummer 5 und § 23 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes zu gewährleisten, dass eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang erfolgt. Im Rahmen der Praxisbegleitung sollen für jede auszubildende Person insgesamt mindestens drei Besuche einer Lehrkraft in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung erfolgen.