§ 49 MtDFmEloAufklVDV - Zulassung

(1) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Lernziele der Ausbildungsabschnitte erreicht hat.

(2) Aus dem Ausbildungsabschnitt berufspraktische Fremdsprachenausbildung ist nur die Sprachleistung in Englisch für die Zulassung heranzuziehen.