§ 15 MühGetreiWiTechAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Müllerei wie folgt zu gewichten:
- 1.
Annehmen von Rohstoffen mit 25 Prozent, - 2.
Herstellen von Enderzeugnissen mit 35 Prozent, - 3.
Verfahrenstechnologie
und Arbeitsplanungmit 30 Prozent sowie - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.