(1) Zum Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung Informationstechnik – über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er
- 1.
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt, - 2.
die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München erfüllt und - 3.
an einem Auswahlverfahren nach § 36 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.
(2) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung – über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er
- 1.
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt, - 2.
die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München erfüllt und - 3.
an einem Auswahlverfahren nach § 36 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.