§ 16 PferdewMeistPrV - Schriftlicher Teil

(1) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 13 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 150 Minuten.