§ 12 RechPensV - Pensionsfondstechnische Rückstellungen

Die pensionsfondstechnischen Rückstellungen im Sinne dieser Verordnung entsprechen den versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des Vierten Titels des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.