(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens enthalten:
- 1.
den Namen oder die Firma und den Sitz - a)
der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei, - b)
bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
- 2.
Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere - a)
die Angabe der zu übertragenden Gegenstände in den Fällen der Artikel 40 und 42 der Verordnung (EU) 2021/23, - b)
die Angabe der betroffenen Kontrakte und Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/23, - c)
die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwicklungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/23 und - d)
die Angabe der betroffenen Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2021/23,
- 3.
den Abwicklungsstichtag; - 4.
Angaben zum Vorliegen der Zustimmung des Käufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2 und 4 findet entsprechende Anwendung; - 5.
sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädigung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23; - 6.
sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142.
(2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.