§ 51b SchaumwZwStV 2010 - Verfahren für die Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten

Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 24, 26, 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3, wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:

„Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019.“