Der Kapitän hat im Rahmen seiner Befugnisse an Bord des Schiffes dafür zu sorgen, dass
- 1.
das von ihm geführte Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist, - 2.
die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden, - 3.
das Schiffsbesatzungszeugnis - a)
an Bord mitgeführt, - b)
der Berufsgenossenschaft, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und den Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und
- 4.
ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.