§ 2 SchutzmAussV - Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes

(1) Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen nur von Besuchern betreten werden dürfen, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.

(2) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes wird ausgesetzt.