§ 8 SchutzmV - Verwaltungskostenersatz

Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten für die Versendung der Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und der Versendung der Informationsschreiben nach § 3 Absatz 5 Satz 2 einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 0,60 Euro je versendetem Brief. Die Krankenkassen melden bis zum 30. April 2021 die Anzahl der von ihnen versandten Briefe nach Satz 1 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen melden bis zum 30. April 2021 die Anzahl der von ihnen versandten Briefe nach Satz 1 an den Verband der Privaten Krankenversicherung.