(1) Der Hersteller von Explosivstoffen kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Die Vollmacht muss mindestens folgende Pflichten umfassen:
- 1.
Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Explosivstoffes, - 2.
Vorlage aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Explosivstoffes auf Verlangen der zuständigen Behörde, - 3.
im Aufgabenbereich des Bevollmächtigten die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen, die dazu dienen, Risiken auszuschließen, die mit Explosivstoffen verbunden sind.
(3) Die Pflichten des § 16b Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht Gegenstand der Vollmacht sein.
Anwälte zum SprengG 1976

Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
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