Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist; - 2.
der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren; - 3.
der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft; - 4.
der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft; - 5.
der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform; - 6.
der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und - 7.
der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft