§ 10 Stär/ZuckProdErstV - Auszahlungsbescheid

(1) Nach Feststellung der zweckgerechten Verwendung der Grunderzeugnisse wird die Produktionserstattung vom zuständigen Hauptzollamt durch Auszahlungsbescheid festgesetzt.

(2) Der Antrag auf einen nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die Produktionserstattung ist bei der dem zuständigen Hauptzollamt oder der zuständigen Zollstelle zu stellen.