Art 7 StreitkrNotWG

Die in den Notenwechseln vom 25. September 1990 in Verbindung mit Artikel VII Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts geregelte Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten ist nach den folgenden besonderen Bestimmungen auszuführen: