Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die staatliche Verpflichtung, die Menschenwürde und das Recht auf Leben zu achten und zu schützen und die Freiheit der Forschung zu gewährleisten,
- 1.
die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen grundsätzlich zu verbieten, - 2.
zu vermeiden, dass von Deutschland aus eine Gewinnung embryonaler Stammzellen oder eine Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung embryonaler Stammzellen veranlasst wird, und - 3.
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen ausnahmsweise zu Forschungszwecken zugelassen sind.
Anwälte zum StZG
Rechtsanwältin Constanze Knaak
47652 Weeze
Rechtsanwalt Dr. Burkhard Remmers
26871 Papenburg
Rechtsanwalt Peter Krebs
52525 Heinsberg