§ 14 SUG - Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
Ereignet sich ein Seeunfall im Sinne des Artikels 94 Absatz 7 oder des Artikels 221 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens (BGBl. 1994 II S. 1798) im deutschen Hoheitsgebiet oder ist außerhalb desselben ein Schiff unter der Bundesflagge an einem solchen Seeunfall beteiligt, so unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich
- 1.
die in Betracht kommenden Flaggenstaaten, - 2.
den oder die anderen Staaten mit einem begründeten Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie - 3.
nach Maßgabe des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See (Verkehrsblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.