§ 128 SVG 2025 - Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
Für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar
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im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder - 2.
der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,