§ 1 TexRAusbV 2002 - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 69, Textilreiniger, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.