(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
Rinderhaltung, - 2.
Schweinehaltung, - 3.
Geflügelhaltung, - 4.
Schäferei, - 5.
Imkerei
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.