§ 2 UrkBefrV 1997 Haag

Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 25 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

1.
beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
2.
beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung.