(1) Diese Verordnung gilt nicht für Praktikantinnen und Praktikanten, unabhängig davon, ob sie sich im Anerkennungsjahr befinden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- 1.
die vor dem 25. Juli 2017 bekannt gemacht wurden oder - 2.
für die das Vergabeverfahren auf sonstige Weise vor dem 25. Juli 2017 eingeleitet wurde.