(1) Bei der Meldung muss der Zahlungsdienstleister die ordnungsgemäße Datenübermittlung sicherstellen.
(2) Für die ordnungsgemäße Datenübermittlung veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Meldeplattform und auf ihrer Internetseite Informationen und Hinweise
- 1.
zur Meldung, - 2.
zum elektronischen Einreichungsweg, - 3.
zu den Datenformaten, die bei der Meldung zu verwenden sind, und - 4.
zu den nach § 2 zu meldenden Daten.
(3) Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichten Informationen und Hinweise müssen vom Zahlungsdienstleister beachtet werden. Weitere als die nach § 2 zu meldenden Daten darf er in der Meldung nicht übermitteln.