§ 15 VkBkmG - Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes
Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Bundesregierung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied der Bundesregierung.