(1) Die Anerkennung erlischt durch
- 1.
Auflösung der Gesellschaft, - 2.
Verzicht auf die Anerkennung.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.
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