Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.