§ 2 ZoonoseV - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Zoonosen:Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können,
2.
Zoonoseerreger:Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können.