699 Anwälte für Darlehen | Seite 30

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Rechtsanwalt Franz X. Bette
Sperrer, Bette & Collegen, Kaflerstr. 4, 81241 München 7111.2783800704 km
Arbeitsrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Mediation • Urheberrecht & Medienrecht
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aus 108 Bewertungen Alles reibungslos gelaufen. Herr Bette ist immer erreichbar und Hilfsbereit (26.04.2024)
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Rechtsanwältin Dr. Heike Langbein
Rechtsanwältin Dr. Heike Langbein, Kurt-Schumacher-Str. 2, 53113 Bonn 6696.9759055998 km
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Frau Rechtsanwältin Dr. Heike Langbein ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Darlehen
aus 13 Bewertungen Ich wurde von Frau Dr.Langbein wegen Kreditkartenbetrug vertreten. Die Rechtsanwältin nahm sich für den … (12.04.2024)
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aus 80 Bewertungen Vertrauensvolle und eine ehrliche Beratung. Kann ich nur empfehlen. Vielen Dank. (18.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Darlehen

Fragen und Antworten

  • Darlehen: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Darlehen umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Darlehen und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Darlehen: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Darlehen sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Das Darlehen ist gesetzlich in den §§ 488 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Haben die Parteien einen Darlehensvertrag geschlossen, verpflichtet sich der Darlehensgeber dazu, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zu überlassen bzw. im Falle eines Sachdarlehens nach den §§ 607 ff. BGB das Eigentum an der betreffenden Sache zu verschaffen (anderenfalls liegt kein Sachdarlehen, sondern z. B. ein Mietvertrag oder Leihe vor). Der Darlehensnehmer dagegen muss seine Schulden nach einer im Vertrag bestimmten Frist wieder zurückerstatten bzw. beim Sachdarlehen einen Gegenstand gleicher Art, Güte und Menge übergeben. Die Parteien können ferner vereinbaren, dass der Darlehensnehmer für die Überlassung des Geldes ein Entgelt bzw. einen Zins zu zahlen hat.

In der Praxis werden die Begriffe Kredit und Darlehen als Synonyme verwendet. Tatsächlich ist aber der Kredit als Oberbegriff für die zeitweise Überlassung eines Vermögensvorteils zu sehen und umfasst daher unter anderem das Immobiliendarlehen, den Verbraucherkredit oder der Dispokredit. Von einem Darlehen spricht man im Bankrecht grundsätzlich bei einem Kredit mit langer Laufzeit (vier Jahre oder mehr) und einer höheren Kreditsumme. Wer sich also z. B. für den Bau von Immobilien oder einen Hauskauf bzw. Wohnungskauf Geld von der Bank „leihen" möchte, wird von dieser ein Darlehen gewährt bekommen. Aufgrund der hohen Summe, die ihr Kunde erhält, wird die Bank aber bei Abschluss des Darlehensvertrags Sicherheiten - etwa eine Bürgschaft, eine Grundschuld oder eine Hypothek - verlangen.

Grundsätzlich bedarf ein Darlehensvertrag keiner Form. Anderes gilt aber für das Verbraucherdarlehen nach den §§ 491 ff. BGB. Gewährt ein Unternehmer einem Verbraucher ein Darlehen, muss die Schriftform eingehalten werden, sofern bei einem Rechtsgeschäft keine strengere Form, wie die Beurkundung beim Immobilienkauf, vorgeschrieben wird, § 492 I 1 BGB. Ein Verstoß gegen diese Regel führt zu einem Formmangel und zur Nichtigkeit des Vertrags. Auch bei Sittenwidrigkeit wegen z. B. Übersicherung ist der Vertrag nichtig. Der Gläubiger der Forderung kann dann lediglich nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung des überlassenen Geldbetrags - aber gerade keinen Zins - von seinem Schuldner verlangen. Übrigens steht diesem bei einem Verbraucherdarlehen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

(VOI)

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