2.021 Anwälte für Geschäftsführer | Seite 85

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Profil-Bild Rechtsanwalt Sebastian Frings-Neß
Kanzlei Frings-Neß autorecht-kanzlei, Poppelsdorfer Allee 40B, 53115 Bonn 6694.6041168187 km
Verkehrsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Versicherungsrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Sebastian Frings-Neß vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Geschäftsführer
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Rechtsanwalt Robin Kern
Pabst | Lorenz + Partner PartG mbB | Rechtsanwälte - Fachanwälte, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim 6849.5941112496 km
Auch für komplexe Fragen innovative Lösungen zu finden und dadurch für meine Mandanten das ökonomisch optimale Ergebnis zu erreichen, das ist mein Ziel.
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Maklerrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Geschäftsführer beantwortet Herr Rechtsanwalt Robin Kern
aus 16 Bewertungen Ich habe Herrn Kern beauftragt meine Rechte als Aktionär zu vertreten und Schadensersatz einzuklagen. Im Gegensatz zu … (26.04.2024)
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Rechts- und Fachanwältin Andrea Bartholl
Bartholl Rechtsanwälte, Kronsburger Str. 2, 24145 Kiel 6689.4358464557 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Transportrecht & Speditionsrecht • Arbeitsrecht • Arzthaftungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Medizinrecht
Frau Rechts- und Fachanwältin Andrea Bartholl ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Geschäftsführer
aus 30 Bewertungen Ich habe innerhalb kürzester Zeit einen Rückruf erhalten. Die erhaltenen Auskünfte haben mir Sicherheit gegeben und … (20.02.2024)
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Rechtsanwalt Friedrich Weiss
Rechtsanwaltskanzlei Friedrich Weiss, Große Ulrichstraße 33, 06108 Halle (Saale) 6949.5124278666 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Steuerrecht • Wirtschaftsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Im Bereich Geschäftsführer bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Friedrich Weiss
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Rechtsanwalt & Abogado Frank Dieter Müller
Kanzlei Frank Dieter Müller & Asoc., Avda. Diagonal, 558 - 3-2, 08008 Barcelona, Spanien 6864.7211474013 km
Fachanwalt Steuerrecht • Fachanwalt Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt & Abogado Frank Dieter Müller im Bereich Geschäftsführer bietet Beratung und Vertretung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Geschäftsführer

Fragen und Antworten

  • Geschäftsführer: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Geschäftsführer sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Geschäftsführer: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Geschäftsführer umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Geschäftsführer und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Als Geschäftsführer wird ein Mitglied der Geschäftsleitung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bezeichnet. Bei einer Aktiengesellschaft (AG) lautet die Bezeichnung der Geschäftsführung hingegen Vorstand. Lediglich der Aufsichtsrat als besonderes Kontrollorgan wird bei der AG und bei der GmbH gleich bezeichnet. Bei einer GmbH & Co. KG leitet der Geschäftsführer der GmbH zugleich die KG.

Ein Geschäftsführer muss nicht zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sein. Die Geschäftsführung ist aufgrund des bei Kapitalgesellschaften geltenden Systems der Fremdorganschaft zudem nicht zwingend im bei einer AG und GmbH auch als Satzung bezeichneten Gesellschaftsvertrag zu regeln. Dieser Umstand bildet innerhalb der Gesellschaftsformen einen wesentlichen Unterschied zu der Geschäftsführung einer Personengesellschaft wie etwa einer OHG oder der GbR, deren Geschäftsleiter zugleich Gesellschafter sein müssen.

Um eine Person zum Geschäftsführer zu berufen, ist ihre Bestellung sowie der Abschluss eines Anstellungsvertrags erforderlich. Ein Arbeitsvertrag oder die Erteilung einer Handlungsvollmacht etwa in Form der Prokura reicht somit nicht aus, um jemanden zum Geschäftsführer zu machen. Im Umkehrschluss verlangt die Entlassung eines Geschäftsführers deshalb neben der Kündigung des Anstellungsvertrags auch den Widerruf der Bestellung. Jede Bestellung zum Geschäftsführer und persönliche Veränderung ist im Handelsregister einzutragen.

Anders als der Vorstand einer AG ist der Geschäftsführer einer GmbH an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Diese Begrenzung spielt jedoch nur eine Rolle im Innenverhältnis. Gegenüber Dritten vertritt ein Geschäftsführer die Gesellschaft bis auf wenige Ausnahmen unbeschränkt. Lediglich Grundlagenentscheidungen muss die Gesellschafterversammlung selbst treffen.

Zu den zahlreichen Rechten und Pflichten von Geschäftsführern gehört vor allem die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft - also Aufgaben der Unternehmensleitung, Unternehmensplanung und Unternehmenskontrolle. Bei mehreren Geschäftsführern regelt in der Regel eine Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung. Aufgrund der besonderen Treuebeziehung zählt außerdem die Buchführung und Rechnungslegung zu den zentralen Aufgaben der Geschäftsleitung. Der oder die Geschäftsführer müssen den Gesellschaftern außerdem den nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zu erstellenden Jahresabschluss fristgemäß vorlegen. Im Falle der Insolvenz ist die Geschäftsführung dafür verantwortlich, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Nicht zuletzt hat die Geschäftsführung auch für die Einberufung der Gesellschafterversammlung Sorge zu tragen. Vernachlässigungen können hier ebenso wie eine Insolvenzverschleppung strafrechtliche Folgen haben. Nicht zuletzt ziehen diese Fälle und andere Arten einer Pflichtverletzung wie etwa der unzulässige Erwerb eigener Anteile, eine unzulässige Rückgewähr von Einlagen oder vorsätzlich schädigende Handlungen gegenüber der Gesellschaft in der Regel Forderungen auf Schadenersatz nach sich.

Geschäftsführer unterliegen aufgrund der bestehenden Treuepflicht zudem in besonderer Weise einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Dieses kann entsprechender im HGB enthaltener Grundsätze auch nach Ende der Geschäftsführertätigkeit andauern, sodass auch nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit durchaus Schadensersatzforderungen möglich sind. Diese organschaftlichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Bestellung und nicht aus dem Anstellungsvertrag. Der Vertrag regelt dagegen nur das rechtliche Verhältnis zur Gesellschaft und damit Fragen wie die Vergütung, den Aufwendungsersatz, eine eventuelle Abfindung und Aspekte der Sozialversicherung.

(GUE)

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