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Info Kunstfehler
Kunstfehler
In unserer Gesellschaft tragen Ärzte ein hohes Ansehen, denn sie tragen große Verantwortung ihren Patienten gegenüber. Allerdings können auch einem Arzt Fehler unterlaufen, die schwerwiegende Folgen für den Patienten haben können. Solche Fehler bezeichnet man im juristischen Sinn als Behandlungsfehler oder laienhaft auch oft als Kunstfehler. Ein Kunstfehler ist definiert als Eingriff von Ärzten, der nicht nach den aktuellen Grundsätzen und Regeln der Regeln der Kunst (lat. lege artis) erfolgt ist und zu gesundheitlichen Schäden geführt hat.
Behandelt ein Arzt einen Patienten, kommt in den meisten Fällen ein sog. Behandlungsvertrag gem. § 611 BGB zustande. Ist die Behandlung kostenfrei, z.B. im Rahmen von Obdachlosenbetreuung, spricht man von einem Auftrag nach § 662 BGB. Kann der Patient z.B. aufgrund Bewusstlosigkeit keinen Vertrag schließen, handelt der Arzt als "Geschäftsführer ohne Auftrag" nach § 677 BGB. Aufgrund des geschlossenen Vertrages, schuldet der Arzt dem Patienten die fachgerechte Behandlung mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstößt der Arzt gegen die Pflicht zur fachgerechten Behandlung, indem er nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst (lat. lege artis) handelt, handelt es sich um einen sog. Behandlungsfehler oder Kunstfehler und der Arzt ist dem Patienten zum Schadensersatz verpflichtet.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass jede Behandlung und jeder Handgriff am Patienten grundsätzlich juristisch eine Körperverletzung und unerlaubte Handlung darstellen. Erst durch die wirksame Einwilligung des Patienten wird die Behandlung rechtmäßig, der Arzt macht sich nicht strafbar und es entsteht kein Anspruch auf Arzthaftung.
Bei den sog. Kunstfehlern lassen sich verschiedene Fehlerarten unterscheiden. Dazu gehören beispielsweise Fehler beim Krankheitsbefund und bei der Diagnose der Krankheit, Fehler bei der Beratung und therapeutischen Aufklärung des Patienten, Fehler bei der Therapie des Patienten durch Handeln gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und auch die Verletzung der Schweigepflicht gehört zu den möglichen Kunstfehlern.
Sollte der Verdacht bestehen, dass ein sog. Kunstfehler vorliegt, sollte zunächst mit dem behandelnden Arzt gesprochen werden und die Ansprüche gegenüber dem Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Findet sich keine Lösung, sollte ein Gedächtnisprotokoll angefertigt werden, wobei die Behandlungsdaten und der Ablauf, die Art der Behandlung und die Namen aller behandelnden Ärzte besonders wichtig sind. Im Anschluss daran sollte man sich an die Schlichtungsstelle wenden, um ein Gutachten zum vermuteten Kunstfehler zu erhalten. Allerdings bestehen hier Annahmefristen. Ein Schlichtungsverfahren stellt eine außergerichtliche Lösung dar und wird durch die Schlichtungsstellen durchgeführt, die bei der jeweiligen Landesärztekammer erfragt werden können. Allerdings liegt es im Ermessen des in Anspruch genommen Arztes, dem vom Patienten beantragten Schlichtungsverfahren zuzustimmen. Die Kosten eines von der Schlichtungsstelle beigezogenen Gutachters und die jeweils geltende Verfahrenspauschale trägt der Versicherer des Arztes bzw. der Krankenhausträger. Sollte auch dieses Verfahren erfolglos bleiben, bleibt dem Patienten nur die Klage vor Gericht. Aufgrund der komplexen Materie der Arzthaftung haben die meisten Landgerichte für Arzthaftungsprozesse bereits spezialisierte Kammern eingerichtet.
Vor Gericht muss der klagende Patient zunächst nur den Sachverhalt vortragen, aus dem sich die Vermutung eines sog. Kunstfehlers als Ursache für seine Schäden ergibt. Im Anschluss daran ermittelt das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen die Tatsachengrundlage. Allerdings ist zu beachten, dass sog. Kunstfehler nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung generell vom Patienten dargelegt und bewiesen werden müssen. Allerdings kann es bei ganz erheblichen Diagnosefehlern, wie beispielsweise dem Unterlassen einer eindeutig gebotenen Untersuchung oder einem groben Behandlungsfehler zu einer Beweiserleichterung bis hin zu einer Beweislastumkehr kommen, so dass der Arzt beweispflichtig wird. Darüberhinaus ist zu beachten, dass die Ansprüche des Patienten der üblichen Verjährung gem. § 199 I BGB unterliegen.
Für einen sog. Kunstfehler tritt die Arzthaftung nur dann ein, wenn der Arzt:
-
die geltenden Regeln der ärztlichen Wissenschaft ausser Acht gelassen hat,
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gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht verstoßen hat,
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durch eine falsche Behandlung einen Schaden verursacht hat,
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dieser Schaden auf die Pflichtverletzung des Arztes zurückzuführen ist und
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dem Arzt ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, tritt die Arzthaftung nicht ein.
Sind jedoch alle Voraussetzungen erfüllt, so umfasst der Schaden des Patienten gem. § 280 I BGB (Vertragspflichtverletzung) oder gem. § 823 BGB (unerlaubte Handlung) die materiellen Einbußen, infolge der höheren Behandlungskosten, medizinischen Hilfsmitteln oder Einkommensverlusten. Nach § 253 BGB werden aber auch Schmerzen und körperliche Beeinträchtigungen des Betroffenen durch den Anspruch auf Schmerzensgeld berücksichtigt. Möglich sind außerdem Rentenzahlungen, beispielsweise wegen vermehrter Bedürfnisse oder dauerhaften Schmerzen.
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