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Info Leasingvertrag
Unter einem Leasingvertrag versteht man die Gebrauchsüberlassung einer Sache oder einer Sachgesamtheit durch den Leasinggeber (LG) an den Leasingnehmer (LN) gegen ein in Raten gezahltes Entgelt. Nach überwiegender Rechtsauffassung ist der Leasingvertrag rechtlich gesehen, auch wenn er mit Kaufoptionen verbunden ist, wegen der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung ein atypischer Mietvertrag.
Aus diesem Grund gelten für den Leasingvertrag auch grundsätzlich die Bestimmungen des Mietrechts, vgl. §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Von der Miete unterscheidet sich der Leasingvertrag allerdings dadurch, dass die mietvertraglich geschuldeten Wartungsarbeiten und Instandsetzungsleistungen sowie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in der Regel auf den Leasingnehmer abgewälzt werden. Neben diesen sich hieraus ergebenden Pflichten ist der Leasingnehmer ferner dazu verpflichtet, den im Leasingvertrag festgesetzten Mietzins pünktlich zu bezahlen.
Für den Leasinggeber ergibt sich aus dem Leasingvertrag die Pflicht, dem Leasingnehmer den Gebrauch der Leasingsache für die entsprechend vereinbarte Vertragszeit zu gewähren und die Finanzierung des Leasinggegenstandes im Voraus zu leisten.
Wichtig ist es, den Leasingvertrag vom Kaufvertrag zwischen Lieferant und Leasinggeber zu unterscheiden, wobei Lieferant und Leasinggeber u.U. ein und dieselbe Person sein können.
Mit Beendigung des Leasingvertrags geht der Leasinggegenstand an den Leasinggeber zurück oder wird dem Leasingnehmer oder einem Dritten zum Kauf angeboten.
Grundsätzlich ist der Abschluss eines Leasingvertrages formfrei. Bei Grundstücken hingegen sind die §§ 578 Abs. 1, 550 BGB zu beachten, bei einem Finanzierungsleasing die §§ 550, 492 Abs. 1, S. 1-4 BGB, vorausgesetzt der Leasingvertrag kommt zwischen einem Unternehmer gem. § 14 BGB und einem Verbraucher nach § 13 BGB zustande. Ausnahmen von der Formfreiheit sind insbesondere bei Grundstücken dann zumachen, wenn der Leasingvertrag Pflichten enthält, die unter die Formvorschrift des § 311b BGB fallen.
Wie bereits erwähnt trägt regelmäßig der Leasingnehmer die Gefahr bzw. Haftung für Instandhaltung, Untergang und Beschädigung; die Haftung des Leasinggebers in diesem Zusammenhang ist dann meist ausgeschlossen. Im Gegenzug hierzu tritt aber der Leasinggeber dem Leasingnehmer als Ausgleich seine Ansprüche und Rechte gegenüber Dritten, insbesondere dem Lieferanten ausdrücklich und vorbehaltlos ab oder ermächtigt ihn, diese geltend zu machen. Insofern richten sich Ansprüche aus Gewährleistung wegen Sachmängel gegenüber dem Lieferanten nach Kaufrecht.
Beispiel: Der Leasinggeber kauft beim Händler ein Auto. Dem Leasinggeber stehen nun z.B. wegen Mangelhaftigkeit des Autos die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Händler zu. Nach dem Leasingvertrag jedoch ist der Leasingnehmer für die Instandhaltung des Kfz sowie die Mängelbeseitigung etc. verpflichtet; im Ausgleich hierzu hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer durch entsprechende Regelungen im Leasingvertrag die ihm in diesem Zusammenhang gegen den Händler zustehenden Rechte abgetreten. Der Leasingnehmer kann demnach selbst und direkt gegen den Händler die bestehenden Rechte geltend machen, z.B. wegen Mangelhaftigkeit des Autos. Die Ansprüche richten sich dann nach Kaufrecht, obwohl zwischen Leasingnehmer und Händler nie ein Vertrag zustande kam.
Es gibt folgende, verschiedene Arten von Leasingverträgen:
- Finanzierungsleasing ist ein Leasingvertrag bei dem der Leasingnehmer für die Vollamortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasinggegenstandes gemachten Aufwendungen und Kosten zu tragen hat. Dieser Leasingvertrag wird in der Regel für eine längere Festmietzeit geschlossen.
- Operating-Leasing stellt ein Leasingvertrag dar, bei dem der Leasinggeber beabsichtigt, die Vollamortisation durch mehrfaches Überlassen des Leasinggegenstandes an verschiedene Leasingnehmer zu erreichen. Bei dieser Art von Leasingvertrag ist die Vertragsdauer unbestimmt oder die Grundmietzeit sehr kurz, die Kündigung erleichtert oder jederzeit möglich. Dieser Leasingvertrag eignet sich insbesondere sehr gut, wenn für den Leasingnehmer offen bleiben soll, wie lange er den Leasinggegenstand behalten und ob er ihn erwerben möchte.
- Immobilienleasing; bei diesem Leasingvertrag räumt der Leasinggeber als Bauherr dem Leasingnehmer nach Ablauf der Vertragszeit eine vormerkungsgesicherte Kaufoption ein.
- Herstellerleasing und Händlerleasing liegt vor, wenn der Lieferant selbst Leasinggeber ist. Dadurch fehlt das für den Leasingvertrag typische Dreiecksverhältnis.
- Null-Leasing; von dieser Art Leasingvertrag spricht man, wenn dem Leasingnehmer der Leasinggegenstand für eine bestimmte Zeit gegen periodisch fällig werdende Raten ohne Zins zum Gebrauch überlasst. Am Ende der Laufzeit wird dem Leasingnehmer die Sache zu einem bereits bei Vertragsschluss festgesetzten Preis bindend zum Eigentumserwerb angeboten.
- Sale-and-lase-beck; bei diesem Leasingvertrag ist in der Regel der Leasingnehmer Eigentümer des Leasinggegenstands. Dieser verkauft oder übergibt aber die Sache dem Leasinggeber, um sie dann von diesem zu leasen.
Eine Besonderheit beim Kfz-Leasing, das auf längere Zeit vereinbart ist, liegt darin, dass der Leasingnehmer Halter des Kfz wird.
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