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Info Nachbarschaftsstreit

Auf kaum einem anderen Rechtsgebiet wie dem Nachbarschaftsrecht oder auch Nachbarrecht finden so viele Streitigkeiten statt. Tendenz steigend.Der Zweck der Regelungen im Nachbarschaftsrecht ist es, im Nachbarschaftsverhältnis auftretende Konflikte in einer sozialverträglichen Einigung zu lösen.

Es ist dabei jedoch zu beachten, dass in einem solchen Fall jede Rechtspartei ihre eigenen Kosten, die im Rechtsstreit entstehen, tragen muss, egal, ob ein Verfahren für oder gegen den oder die Kläger entschieden wird. Deshalb werden viele dieser Streitigkeiten durch Schiedsleute geregelt, denn die sind in erster Linie bestrebt, zu schlichten, bevor der Streit vor Gericht geht. Adressen solcher Streitschlichter erhält man beim zuständigen Amtsgericht.
Nachbarschaftsrecht ist übrigens weitgehend Landesrecht. Das bedeutet, dass für das jeweilige Bundesland eigene Gesetze z.B. bezüglich der Pflanzabstände gelten. Allerdings hat nicht jedes Bundesland hat ein eigenes Nachbargesetz. Nachbargesetze gibt es in: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen. In den Bundesländern Bayern, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern existiert entweder kein eigenes Nachbarschaftsrecht oder es ist gut versteckt.

Die Rechtsgrundlagen in Deutschland sind in einer Vielzahl von Gesetzen verstreut. Bundesrechtlich ist das Nachbarrecht in den §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Im einzelnen geht es um folgende Regelungen:

  • Befugnisse des Eigentümers, § 903 BGB

  • Notstand, § 904 BGB

  • Begrenzung des Eigentums, § 905 BGB

  • Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen), § 906 BGB

  • Gefahr drohende Anlagen, § 907 BGB

  • drohender Gebäudeeinsturz, § 908 BGB

  • Vertiefung, § 909 BGB

  • Überhang (von Wurzeln und Zweigen), § 910 BGB

  • Überfall (von Früchten), § 911 BGB

  • Überbau, § 912 - 916 BGB

  • Notwegerecht, § 917 und 918 BGB

  • Grenzabmarkung, § 919 BGB

  • Grenzverwirrung, § 920 BGB

  • Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen, § 921 und 922 BGB

  • Grenzbaum, § 923 BGB

Ergänzt werden diese Regelungen durch die Landesgesetze in den oben genannten Bundesländern. Dieses private Nachbarschaftsrecht wird teilweise durch öffentlich-rechtliche Vorschriften überlagert und ergänzt, z.B. die Landesbauordnung, das Landespflegegesetz, das Landesstraßengesetz, die Immissionsschutzgesetze u.a.

Oberstes Ziel der Gesetze über das private Nachbarrecht - das Bürgerliche Gesetzbuch und das Landesnachbarrechtsgesetz - ist es, die Verständigung unter den Nachbarn und damit den Nachbarfrieden zu erhalten und zu fördern. Deshalb treten die gesetzlichen Vorschriften zurück, wenn sich die Nachbarn einigen. Die öffentlich-rechtlichen Regelungen sind - soweit sie keine Ausnahme - oder Befreiungstatbestände enthalten - grundsätzlich für alle Betroffenen bindend.

Typische Probleme aus dem Nachbarschaftsrecht sind:

  • Einfriedungen: Einfriedung heißt, eine Grenze sichtbar machen, z.B. durch einen Zaun.

  • Grenzabstände für Pflanzen, wie z.B. Bäume und Hecken

  • Überhang, d.h. Äste ragen auf das Nachbargrundstück herüber

  • Einwirkungen vom Nachbargrundstück, z.B. Laubfall, Lärm, Eindringen von Tieren, Komposthaufen

  • Grundstücksbenutzungsrechte z.B. durch Antennenanlagen, Hammerschlags- und Leiterrecht (zur Reparatur oder Instandhaltung), Notwegerecht und Leitungsnotweg


 
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Thema Nachbarschaftsstreit

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