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Info Pferdekauf

Der Kauf eines Pferdes (Pferdekauf) sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen, ein Pferdekaufvertrag also schriftlich geschlossen werden, auch wenn die Schriftform nicht zwingend ist. Der Vertrag über den Pferdekauf ist ein regulärer Kaufvertrag nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Zwar sind Pferde als Tiere keine Sachen im juristischen Sinne, sie werden juristisch aber behandelt wie Sachen (§ 90a BGB).

Weil sich der Pferdekauf damit nach den allgemeinen Regeln des Kaufrechts im BGB bestimmt, gelten für den Pferdekauf sämtliche regulären kaufrechtlichen Regelungen, wenn das gekaufte Pferd nicht so beschaffen ist, wie zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart. Aus diesem Grund sollte das Pferd genau beschrieben  und alle wesentlichen Merkmale und Eigenschaften aufgeführt werden wie z. B. Geschlecht, Rasse, Farbe, Alter, Abstammung, Vorerkrankungen und die mit zu übergebenen Unterlagen wie Stutbuch, Equidenpass, Impfpass, Abstammungsnachweis etc. ). Aber auch besondere Verhaltensmerkmale sollten aufgeführt werden, z. B. fehlende Geländesicherheit, wenn sich das Pferd schlecht verladen lässt, es nicht schmiedefromm ist oder Verhaltensweisen wie Weben oder Koppen zeigt. Hierfür bietet sich ein Regelungspunkt „Beschaffenheitsvereinbarung" an. Zudem kann es sinnvoll sein, den Ausbildungsstand des Pferdes schriftlich zu fixieren oder aber die Reitweise (Dressurreiten, Westernreiten, Springreiten etc.), in der es bisher geritten wurde. Auch eine Verpflichtung zur tierärztlichen Kaufuntersuchung bzw. Ankaufuntersuchung (Festlegung des Arztes und Regelung der Übernahme der Kosten etc.) ist regelmäßig Bestandteil eines Pferdekaufvertrages.

Abweichungen von Beschaffenheitsvereinbarungen können später im Zweifel als Mangel geltend gemacht werden und zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Pferdekaufvertrag berechtigten. Vorsicht ist geboten bei der Vereinbarung von Klauseln, die die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (Minderung, Schadensersatz, Rücktritt) erheblich verkürzen: Diese sind in der Regel unwirksam.

(LOE)


 
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