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Info Tarifvertragsrecht

Das Tarifvertragsrecht gehört zum Bereich des Arbeitsrechts und weil es immer für mehr als nur ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber betrifft (sogenanntes Individualarbeitsrecht) wird es auch als "Kollektivarbeitsrecht" bezeichnet.
 
Grundgedanke des Tarifrechts ist, dass im Arbeitsrecht ein ausgeglichenes Stärkeverhältnis zwischen den Arbeitnehmern einerseits und den Arbeitgebern andererseits hinsichtlich der Arbeitsbedingungen erreicht wird. Um die Privatautonomie der Parteien zu erhalten, findet keine staatliche Beteiligung statt.
Vielmehr ist es Aufgabe der Tarifparteien, sich in immer wieder neu auszuhandelnden Vereinbarungen zu einer gemeinsamen Lösung der unterschiedlichen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu einigen.
 
Ein Tarifvertrag ist somit ein Vertrag zwischen zwei gleichstarken Partnern, den Gewerkschaften einerseits und den Arbeitgeberverbänden bzw. dem einzelnen Arbeitgeber andererseits. Gesetzlich ist das Tarifvertragsrecht im vorwiegend im Tarifsvertragsgesetz (TVG) geregelt. Das Tarifvertragsrecht kennt zahlreiche verschiedene Tarifvertragsarten, je nach Inhalt, räumlicher oder sachlicher Geltung.
 
Das Tarifvertragsrecht ist – neben dem Arbeitskampfrecht – ein wesentlicher Teil des Tarifrechts.
 
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