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Info Gewerkschaften

Gewerkschaften sind freiwillig geschlossene Interessenorganisationen von Arbeitnehmern deren Zweck es ist, die Arbeitsbedingungen für ihre Mitglieder zu verbessern oder zu erhalten. Sie sind in der Regel in der Rechtsform eines Vereins gegründet.
 
Schutz der Gewerkschaft durch Koalitionsfreiheit
Gewerkschaften sind durch die verfassungsrechtliche Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geschützt. Die Vereinigung (also "Koalition") als Gewerkschaft muss freiwillig gebildet, auf Dauer angelegt, von der Gegenseite unabhängig sein und neben einer überbetrieblichen Organisation auch über eine gewisse soziale Mächtigkeit verfügen, um auf den Gegner Druck ausüben zu können.
Beispiel: Schließen sich Arbeitnehmer eines Betriebes zusammen, so sind diese Betriebsbündnisse noch nicht tariffähig, weil es an der überbetrieblichen Organisation fehlt.
 
Tariffähigkeit der Gewerkschaften
Gewerkschaften verfügen als Besonderheit über die sogenannte "Tariffähigkeit" und die "Parteifähigkeit".
Tariffähigkeit bedeutet, dass sie quasi stellvertretend für die Arbeitnehmer als Vertragspartei mit Arbeitgebern einen Tarifvertrag abschließen können, in dem die jeweiligen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitnehmer festgelegt werden, für die die jeweilige Gewerkschaft zuständig ist. Ein Tarifvertrag ist nur dann wirksam, wenn die jeweilige Gewerkschaft auch über die Tarifzuständigkeit verfügt.
 
Parteifähigkeit von Gewerkschaften bedeutet, dass sie als Partei an einem arbeitsgerichtlichen Prozess teilnehmen können, selbst dann, wenn sie als nicht rechtsfähiger Verein eigentlich keine Parteifähigkeit besitzen. Die Parteifähigkeit gilt dafür auch nur beschränkt im Arbeitsprozess.
 
Organisation von Gewerkschaften
Gewerkschaften sind in der Regel nach dem Industrieverbandsprinzip gegliedert, d.h. entsprechend der Branchenzugehörigkeit z.B. Dienstleistung, Metall, Chemie u.a. Sie sind darüberhinaus auch regional untergliedert in Landesbezirke, Kreisverwaltungen und Ortsverwaltungen. Mehrere Gewerkschaften können sich auch zu sogenannten Spitzenorganisationen zusammenschließen (§ 2 Tarifvertragsgesetz, kurz: TVG).
Hinweis: Auch bei Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden spricht man von Spitzenorganisationen.
 
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