3.555 Anwälte für Waffengesetz | Seite 149

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sehr gut
Rechtsanwalt David Ernst
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Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Waffengesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt David Ernst gerne zur Verfügung
aus 25 Bewertungen Die schnelle unkomplizierte Kontaktaufnahme und entsprechend zeitnah, der Erhalt aussagekräftiger Informationen zu … (20.04.2023)
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Rechtsanwältin Anja Mauderer
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Frau Rechtsanwältin Anja Mauderer vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Waffengesetz
aus 5 Bewertungen Sie hat sich für die Probleme Zeit genommen und mündlich sehr gut beraten (20.04.2022)
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Rechtsanwältin Sonja Schumacher
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Rechtsfragen im Bereich Waffengesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Sonja Schumacher
aus 8 Bewertungen Sehr zügiges Abwickeln aller Vormalitäten, gute Erreichbarkeit, sehr freundlich (08.02.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Waffengesetz

Fragen und Antworten

  • Waffengesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Waffengesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Waffengesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Waffengesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Waffengesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen und Munition. Dabei differenziert das Gesetz zwischen den Waffen- und Umgangsarten und stellt Regelungen hierzu auf, deren Verletzung zum Teil als Straftat mit empfindlichen Freiheitsstrafen sanktioniert ist. Das WaffG zählt auch unter Juristen zu den unübersichtlichsten und unverständlichsten Gesetzen.

Verbotene Waffen

Das Gesetz definiert in Anlage 2 WaffG eine Liste mit verbotenen Waffen, bei denen jeglicher Umgang vollständig unter Strafe gestellt ist. Die Liste der verbotenen Waffen ist bunt und lang: So fallen sämtliche Kriegswaffen, wie beispielsweise Maschinengewehre, Flammenwerfer, Minen, Handgranaten, Mörser, Torpedos, Panzer, Haubitzen usw., darunter. Allerdings sind auch bestimmte Gestaltungen verboten, wie Vorderschaftrepetierflinten mit verkürztem Griff, auch als Pumpgun bekannt.

Verboten sind auch getarnte Waffen. Das Gesetz nennt namentlich Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre oder Taschenlampenpistolen. Allerdings fallen auch getarnte Stoß- und Hiebwaffen darunter, wie zum Beispiel im Spazierstock oder Regenschirm verborgene Stichwaffen. Verboten sind ebenso Elektroimpulsgeräte, wie der Elektroschocker, oder Reizgassprays, es sei denn, diese sind amtlich in Deutschland zugelassen.

Unter das Verbot fallen zudem „Klassiker“ wie Stahlruten, Totschläger, Schlagringe, Wurfsterne, Faustmesser, Nunchakus und andere Würgehölzer. Auch der Molotowcocktail sowie Spring- und Fallmesser sind verboten. Bei den Springmessern gilt eine Ausnahme für Messer, deren Klinge seitlich herausspringt und bei denen die aus dem Griff herausragende Klinge nicht länger als 8,5 cm ist.

Fällt eine Waffe unter das Verbot nach dem Waffengesetz, dann ist nicht nur der Erwerb oder Verkauf verboten, sondern schon der bloße Besitz. Wer also bei sich zu Hause einen verbotenen Gegenstand liegen hat, also zum Beispiel einen Schlagring, und sei es auch in einem Tresor, macht sich bereits wegen Besitzes einer verbotenen Waffe strafbar. 

Der Erwerb und Besitz von Waffen

Für den legalen Erwerb und Waffenbesitz, wie den Besitz von Schusswaffen, ist eine Waffenbesitzkarte (WBK) erforderlich. Diese muss der Antragsteller bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen und hat zur Voraussetzung, dass der Antragsteller waffenrechtliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweist. Vom Waffenbesitz ist die Befugnis, Waffen zu führen, zu unterscheiden.

Das Führen von Waffen

Wer erlaubt Waffen besitzt, ist jedoch nicht zugleich befugt, diese auf der Straße zu führen. Das Führen von Waffen regelt ebenfalls das WaffG. Das Waffengesetz definiert das Führen einer Waffe, wer also die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte über eine Waffe ausübt. Kurz gesagt, eine Waffe führt, wer außerhalb der Wohnung, einem Haus oder des befriedeten Besitztums eine Waffe griffbereit trägt. Zum befriedeten Besitztum zählt zum Beispiel der umfriedete Garten oder Hof, wenn dieser von einem Zaun, einer Hecke oder Mauer umgeben ist, die ein Betreten ohne Erlaubnis verhindern. Ein einzelnes Loch im Zaun lässt die Eigenschaft als Umfriedung nicht entfallen. Eine kniehohe Buchsbaumhecke wiederum wehrt kein unbefugtes Betreten ab und befriedet einen Garten wohl eher nicht. 

Führen von Blankwaffen

Während der Besitz von vielen Blankwaffen, wie zum Beispiel Schwertern, Säbeln, Dolchen usw., erlaubt ist, gilt für das Führen von Waffen nach dem WaffG Folgendes: 

Das Gesetz erlaubt grundsätzlich das Führen von Blankwaffen, aber verbietet das Führen von sogenannten Hieb- und Stoßwaffen. Das sind Waffen, die durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf im Kampf genutzt werden. Dazu zählen also zum Beispiel Keule, Streitaxt, Schwert, Säbel, Stilett, Dolch, Speer, Lanze und Hellebarde. Das Führen von Messern ist erlaubt, solange es sich nicht um ein Messer mit einhändig feststellbarer Klinge handelt, auch Einhandmesser genannt, oder um ein feststehendes Messer mit einer längeren Klinge von 12 cm. Solche Einhandmesser sind zum Beispiel Springmesser. 

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von diesem Verbot: So ist das Führen erlaubt für Theateraufführungen oder wenn diese Waffen bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen verwendet werden sollen. Eine weitere Ausnahme ist gegeben, wenn die Waffen zur Berufsausübung, Brauchtumspflege, zum Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck verwendet werden. Zu einem allgemein anerkannten Zweck zählen Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Fischerei und Jagd. So darf für ein Picknick im Park ein Einhandmesser benutzt werden. Gerichte haben entschieden, dass ein Springmesser im Auto als rettender Gurtschneider oder zum Zwecke der Selbstverteidigung keinen allgemein anerkannten Zweck darstellt.

Das Führen von Schusswaffen

Für das Führen der meisten Schusswaffen ist ein Waffenschein erforderlich. Ausgenommen von diesem Erfordernis ist zum Beispiel die Armbrust. Diese darf auch ohne Waffenschein geführt werden. Privatpersonen erhalten nur sehr selten einen Waffenschein. Hierzu muss ein besonderes Bedürfnis vorliegen, zum Beispiel, wenn man eine besonders gefährdete Person ist. Am häufigsten bekommen Werttransportunternehmer und Bewachungsunternehmer die Erlaubnis zum Führen einer Waffe.

Kleiner Waffenschein

Für das Führen der sogenannten SRS-Waffen ist ein kleiner Waffenschein erforderlich. SRS-Waffen sind Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Also zum Beispiel die Schreckschusspistole, das Pfefferspray gegen Menschen oder die Signalpistole, die Leuchtkugeln verschießt. Für das Führen eines Pfeffersprays gegen Hunde und eines Elektroschockers ist kein kleiner Waffenschein erforderlich. Diese dürfen ohne besondere Erlaubnis erworben und geführt werden, soweit sie in Deutschland amtlich zugelassen sind. 

Je nach Bundesland kann für die Erteilung eines Waffenscheins die Gemeinde, das Ordnungsamt, das Landratsamt, das Kreisverwaltungsreferat oder die Polizei zuständig sein. Die zuständige Behörde erteilt den kleinen Waffenschein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Er muss die persönliche Eignung und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. So darf der Antragsteller keine Vorstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat von mindestens 60 Tagessätzen haben oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sein.
  • Er muss die Waffe fachgerecht lagern können.
  • Außerdem muss er für deren Handhabung körperlich und geistig geeignet sein. Das ist zum Beispiel nicht bei einer Drogen- oder Alkoholabhängigkeit gegeben.
Transport von Waffen

Wer eine Waffe zwar besitzen, aber nicht führen darf, kann diese trotzdem transportieren. Hierzu muss sich die Waffe für den Transport in einem verschlossenen Behältnis befinden. Als verschlossenes Behältnis zählt auch der Kofferraum, wenn dieser vom Fahrzeuginneren nicht durch Umlegen der Sitze geöffnet werden kann. Schusswaffen dürfen nicht zugriffsbereit und schussbereit sein: Das heißt, die verschlossene Waffe darf nicht geladen sein. Es dürfen sich also keine Patronen in der Trommel oder ein geladenes Magazin in der Waffe befinden. Die weitverbreitete Ansicht, dass Waffen und Munition voneinander getrennt in verschlossenen Behältnissen geführt werden müssen, ist ein Rechtsmythos.

Straf- und Bußgeldvorschriften

Das WaffG stellt Verstöße unter empfindliche Strafen. Der strafbare Umgang ist weit gefasst. Darunter fällt, wer eine Waffe besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Wer unerlaubt mit einer verbotenen vollautomatischen Schusswaffe oder einer verbotenen Vorderschaftrepetierflinte umgeht, kann mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wer mit anderen verbotenen Schusswaffen Umgang hat, kann mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ansonsten kann Umgang mit anderen verbotenen Waffen mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Wer unerlaubt eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder unerlaubt Munition erwirbt oder besitzt, kann auch mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Neben diesen Straftatbeständen gibt es noch einen umfangreichen Ordnungswidrigkeitenkatalog, der zahlreiche Pflichten des Waffenrechts bei Verstoß sanktioniert.

(FMA)

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