Rechtsanwalt Waffenschein Rechtsanwälte | anwalt.de
anwalt.de | Waffenschein Rechtsanwälte
Info Waffenschein
Der Waffenschein erlaubt nach dem Waffengesetz (WaffG) das Führen einer Waffe, unabhängig davon, ob die Waffe geladen ist oder nicht. Unter Führen versteht man das zugriffsbereite Verfügbarhalten einer Waffe außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums.
Der große Waffenschein
Der große Waffenschein wird nur ausgestellt, wenn der darum Ersuchende bestimmte Voraussetzungen erfüllt und nachweisen kann, z.B. dass er aufgrund seines Berufes „mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern." (§ 19 WaffG)
Die weiteren Voraussetzungen sind ein Sachkundenachweis mit vorausgegangenem Lehrgang, Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, die persönliche Eignung nach § 6 WaffG sowie Volljährigkeit und eine abgeschlossene Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von einer Million Euro für Personen- und Sachschäden.
Die waffenrechtliche Erlaubnis wird höchstens für 3 Jahre ausgestellt, danach ist sie erneut zu beantragen. Sie berechtigt zum Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nach der Waffenliste, insbesondere Handfeuerwaffen für Patronenmunition, bei denen Geschosse durch Explosionsgase durch einen Lauf getrieben werden.
Der kleine Waffenschein
Im Gegensatz zum „großen" Waffenschein ermächtigt der kleine Waffenschein nur zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Prüfzeichen, nicht jedoch zu deren Gebrauch. Er wird lebenslänglich ausgestellt, wenn die Voraussetzungen (Volljährigkeit, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) gegeben sind. Ein Sachkundenachweis ist nicht notwendig.
Für den nicht zugriffsbereiten Transport von Waffen getrennt von ihrer Munition wird kein Waffenschein benötigt.
Auch bei einem ausgestellten Waffenschein ist das Führen einer Waffe nicht überall zulässig. So verbietet z.B. das Versammlungsgesetz Waffen bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen.
Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt, der Sie in dieser Angelegenheit umfassend berät?
Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach den passenden Anwalt für Ihr Rechtsproblem. Wählen Sie nachfolgend eine Stadt in Ihrer Nähe aus und erhalten Sie eine Auflistung von Kanzleien, die in Ihrem Rechtsgebiet besondere Kenntnisse besitzen. Detaillierte Informationen über den Anwalt finden Sie auf dessen Kanzleiprofil bei anwalt.de.
Rechtsanwälte Waffenschein: Die größten Städte
Rechtsanwälte Waffenschein: Alle Orte im Überblick
Sie sind Anwalt?
Thema Waffenschein
|
Jagdrecht |
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Waffenschein
Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber wegen einer vorsätzlichen Straftat mindestens zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Diese Vorschrift beanspruche ... mehr
(von anwalt.de - Rechtsnews zum Thema Waffenschein)
(Val) Wer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, verfügt nicht über die für einen Waffenschein erforderliche Zuverlässigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die entsprechenden Aktivitäten im Rahmen der Mitgliedschaft ... mehr
(von anwalt.de - Rechtsnews zum Thema Waffenschein)
(Val) Wer im Besitz eines Waffenscheines ist, muss es hinnehmen, wenn die Waffenbehörde von ihm für die Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung, die alle drei Jahre stattfindet, eine Gebühr verlangt. Dies hat ... mehr
(von anwalt.de - Rechtsnews zum Thema Waffenschein)
War ein Mann hauptsächlich in den 90"er Jahren für das Bundeskriminalamt und für verschiedene Landeskriminalämter als Vertrauensperson der Polizei im kriminellen Milieu tätig und besaß er deswegen für 20 Waffen einen befristeten ... mehr
(von anwalt.de - Rechtsnews zum Thema Waffenschein)
Einem Waffenbesitzer, der nachts eine geladene Schusswaffe unter seinem Kopfkissen aufbewahrt, ist der Waffenschein zu entziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig entschieden. Der 56 Jahre alte Kläger, der mit seiner ... mehr
(von anwalt.de - Rechtsnews zum Thema Waffenschein)
