Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

„Ab einem Euro“ macht noch keine Fälschung

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Niedrige Startpreise bei der Internetversteigerung von Luxusartikeln sprechen nicht per se für Plagiate. Das Ersteigern überteuerter gefälschter Ware stellt aber auch nicht ohne Weiteres Wucher dar. Versteigerungsplattformen im Internet sind vor allem bei Schnäppchenjägern beliebt. Unter den dortigen Angeboten tummeln sich auch solche, die es - gewollt oder ungewollt - mit der Wahrheit nicht genau nehmen. Diese unangenehme Erfahrung machte der Höchstbietende eines eBay-Angebots. Zur Versteigerung angeboten war ein wenig gebrauchtes Luxushandy der Marke Vertu: Originalpreis 24.000 Euro. Bei 782 Euro endete die Auktion. Die Freude des Klägers über das vermeintliche Supergeschäft währte nur kurz. Er hatte ein Plagiat erworben.

Vorgaben zu Wuchergeschäften versagen bei Internetversteigerung

Vom Anbieter forderte er deshalb Schadensersatz in Höhe der Differenz zum Preis eines echten Modells - immerhin 23.218 Euro. Vor dem Berufungsgericht scheiterte er damit allerdings zunächst. Angesichts des niedrigen Startpreises hätte er von einer Fälschung ausgehen müssen. Zudem sei der Kaufvertrag wegen Wuchers unwirksam. Zu einer differenzierteren Ansicht kam der Bundesgerichtshof (BGH) in der darauffolgenden Revision. Grundsätzlich sei nach der ständigen Rechtsprechung Wucher gegeben, wenn der Wert der Leistung und der Gegenleistung erheblich auseinanderfielen und dem eine verwerfliche Gesinnung zugrunde lag. Betrage die Leistung mindestens das Doppelte der Gegenleistung sei das regelmäßig der Fall. Internetauktionen würden aber von den diesen Annahmen zugrundeliegenden Bild einer Vertragsverhandlung abweichen. Eine solche finde dort nämlich meist nicht statt. Den Wucher allein an Preisen festzumachen reiche nicht aus. Der Vertrag sei daher zustande gekommen.

Die Höhe des Startpreises trifft keine Aussage über die Beschaffenheit

Ebenfalls verneinte der BGH die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit dem Startpreis von einem Euro nicht für die Echtheit des Mobiltelefons einstehen wollen. Dieser Umstand allein treffe keine dahingehende Aussage. Onlineauktionen könnten sich schließlich völlig unabhängig vom Startpreis entwickeln. Ob der Kläger allerdings aus anderen Gründen von einem echten Luxushandy ausgehen konnte, habe das Berufungsgericht durch weitere Feststellungen - etwa des Angebotstextes und der zugehörigen Bilder - zu klären.

(BGH, Urteil v. 28.03.2012, Az.: VIII ZR 244/10)

(GUE)
Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema