Abfindungen in der Ehescheidung, höherer Zugewinn oder höherer Unterhalt? Wo und wie wird eine Abfindung berücksichtigt?

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Die Eheleute leben getrennt und nicht selten steht eine Abfindung des Arbeitgebers vor der Tür.

Steht von meiner Abfindung wirklich dem anderen Ehepartner die Hälfte zu?

Ist die Abfindung bereits ausbezahlt oder ist die Abfindung vom Arbeitgeber verbindlich zugesagt, fällt diese in den Zugewinnausgleich. Sie erhöht das Endvermögen des Ehegatten, der die Abfindungszahlung erhält und führt somit zu einem höheren Zugewinn. Die Abfindung stellt keinen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar. Es handelt sich somit um eine vermögenswerte Position.

Hilft es, das Ehescheidungsverfahren schnell einzuleiten, noch bevor die Abfindung ausgezahlt ist?

Die Abfindung ist bereits mit dem Entstehen der Forderung zu berücksichtigen. Auf eine Auszahlung in der Ehezeit, vor Zustellung des Ehescheidungsantrages, kommt es nicht an. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ist die Abfindung bereits nach Erstellung eines qualifizierten Interessenausgleichs und noch vor Aufstellung eines Sozialplans als Forderung entstanden und erhöht damit ebenso das Endvermögen.

Muss ich wegen der Abfindung einen höheren Unterhalt zahlen?

Wenn die Abfindung im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt wurde, erhöhte sie das Einkommen bei der Unterhaltsberechnung nicht. Anders ist es aber, wenn die Abfindung in eine unterhaltsrechtliche Regelung miteinbezogen wurde. So können die Parteien vereinbaren, dass die Abfindung das Einkommen des Unterhaltspflichtigen in einem bestimmten Zeitraum erhöht. Somit fließt in die Unterhaltsberechnung ein höheres Einkommen ein und eine höhere Unterhaltszahlung ist zu leisten.

Sind Abfindungen unterhaltsrechtlich berücksichtigt worden, fallen sie nicht mehr in den Zugewinn. Insoweit gilt das Verbot der Doppelverwertung. Die Abfindung ist entweder im Zugewinn oder im Unterhalt zu berücksichtigen. Wurde Sie bereits im Zugewinn berücksichtigt, ist wegen der Abfindung kein höherer Unterhalt mehr zu zahlen.

Im Einzelfall sollte immer eine Beratung stattfinden, ob eine Abfindung, Beteiligung oder anwachsende Gewinnausschüttung bereits im Rahmen einer Unterhaltsberechnung eingeflossen ist, damit sie nicht zusätzlich im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird. Eine Beratung sollte zu einer für Sie günstigen Regelung sattfinden. So ist zu berücksichtigen, dass Teile der Abfindung auf Zeiten vor der Ehe entfallen und über den Zugewinnausgleich nicht mehr in voller Höhe auszugleichen sind. Hier könnte es möglicherweise besser sein, die Abfindung in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen und dass höherer Unterhalt für die Zukunft vereinbart wird.


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