Abmahnung der Kanzlei Klier & Ott im Auftrag von Stephan Schulze

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In der Vergangenheit mahnte die Kanzlei Klier & Ott im Auftrag von Herrn Stephan Schulze angebliche wettbewerbsrechtliche Verstöße ab.

Den Abgemahnten wird unter anderem vorgeworfen, sich im Internet als Privatverkäufer ausgegeben zu haben, obwohl das Verkaufsverhalten nach Ansicht des Abmahnenden ein gewerbliches Ausmaß habe. Dies stelle eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG, mithin einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar. Die Abmahnenden hätten u.a. einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht.

In einem anderen Fall soll die Kanzlei Klier & Ott im Auftrag von Herrn Stephan Schulze wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt haben.

Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei Klier & Ott im Auftrag von Herrn Stephan Schulze erhalten?

Wenn Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten haben, ist folgendes wichtig:

  • Nehmen Sie die Abmahnung ernst!

Warum sind derartige Abmahnungen ernst zu nehmen? Es ist nicht auszuschließen, dass die Abmahnenden versuchen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, wenn Sie nicht reagieren. Gerichtsverfahren können ein hohes Kostenrisiko bedeuten.

  • Von Anfang an anwaltlich beraten lassen!

Warum sollte man sich bei einer vergleichbaren Abmahnung von Anfang an anwaltlich beraten lassen? Eine anwaltliche Beratung ist in jedem Fall für Sie vorteilhaft. Ein Anwalt kann nicht nur überprüfen, ob der gerügte wettbewerbsrechtliche Verstoß überhaupt vorliegt und ob die geltend gemachten Ansprüche gegen Sie dem Grunde nach und in der Höhe bzw. im Umfang bestehen. Ein Anwalt kann Sie auch in Hinblick auf die Unterlassungserklärung beraten, wodurch sich hohe Vertragsstrafen vermeiden lassen. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, wäre zudem ein Landgericht zuständig, vor dem ohnehin dem Anwaltszwang herrscht.

  • Obacht bei der Unterlassungserklärung!

Was sollte man über Unterlassungserklärungen wissen? Unterlassungserklärungen verpflichten langfristig, sind im Nachhinein kaum zu ändern und können als Grundlage zur Geltendmachung von Vertragsstrafen dienen. Daher ist der genaue Inhalt einer Unterlassungserklärung entscheidend.

Dass bei Abmahnungen vorformulierte Unterlassungserklärungen direkt mitgeschickt werden, ist nicht unüblich. Vorformulierte Unterlassungserklärungen können allerdings zu weit formuliert sein und Bestimmungen enthalten, deren Einwilligung Sie eigentlich nicht verpflichtend gewesen wäre. Daher sollten diese grundsätzlich nicht unterschrieben werden. Ein fachkundiger Anwalt kann für Sie hingegen ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren und Sie darüber aufklären, wie Sie künftige um Vertragsstrafen vermeiden können.

  • Wir beraten bundesweit zu Abmahnungen!

Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) sowie Urheber- und Medienrecht berate ich seit Jahren bundesweit in einer Vielzahl von Abmahnfällen. Sie können mich gerne unverbindlich für ein kostenlos Erstgespräch kontaktieren unter:

  • Tel.  030 2064-9405
  • E-Mail: info@vonleitnerscharfenberg.de
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!

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