Abmahnung der RAe Lentze Stopper i. A. v. RB Leipzig wegen Ticketverkauf auf „eBay Kleinanzeigen“ / Verstoß gegen ATGB

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Für den Verkauf von Tickets für Fußball-Spiele gelten oftmals besondere Geschäftsbedingungen der Ticketanbieter (z.B. „ATGB“ = „Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen“ genannt). In diesen Geschäftsbedingungen ist u.a. geregelt, wie bzw. ob Tickets weitergegeben werden dürfen. Wer gegen die Geschäftsbedingungen der Ticketanbieter verstößt kann ggf. in Anspruch genommen werden. Ähnlich ist es auch im folgenden, uns vorliegenden Sachverhalt:

Die Lentze Stopper Rechtsanwälte PartGmbB mahnte im Auftrag vom RB Leipzig bzw. der RasenBallsport Leipzig GmbH wegen des Weiterverkaufs von Tickets für ein Fußball-Spiel auf der Verkaufsplattform „eBay Kleinanzeigen“ ab.

Zur Abmahnung 

Hintergrund zur Abmahnung

Wie oben bereits allgemein erläutert, hat auch die RasenBallsport Leipzig GmbH zur Regelung des Ticketverkaufs sog. „ATGB“ sowie zusätzlich aufgrund von Corona die sog. „Sonder-Ticket-Geschäftsbedingungen“ („SONDER-ATGB“). In § 9.2 der ATGB sind Formen der unzulässigen Weitergabe von Tickets definiert. Danach ist u.a. jeglicher kommerzielle Weiterverkauf von Tickets oder der öffentliche Verkauf auf Plattformen wie u.a. „eBay Kleinanzeigen“ untersagt.

Inhalt der Abmahnung

In der Abmahnung heißt es, dass der Abgemahnte ein Ticket der RasenBallsport Leipzig GmbH für ein Fußball-Spiel vom RB Leipzig auf der Verkaufsplattform „eBay Kleinanzeigen“ zum Verkauf angeboten haben soll. Der Verkauf von Tickets der RasenBallsport Leipzig GmbH auf „eBay Kleinanzeigen“ sei gemäß der ATGB nicht gestattet. Durch sein Verhalten habe der Abgemahnte somit gegen die ATGB verstoßen und die Rechte der RasenBallsport Leipzig GmbH verletzt.

Geltend gemachte Ansprüche der Abmahnenden

Die RAe Lentze Stopper machen im Auftrag der RasenBallsport Leipzig GmbH folgende Ansprüche geltend:

  • Unterlassungsanspruch (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) – Eine vorformulierte Unterlassungserklärung war der Abmahnung beigefügt.
  • Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i. H. v. insgesamt 1.682,70 € - Zur Abgeltung dieses Anspruchs wird allerdings das Angebot einer Zahlung von 150,00 € gemacht.
  • Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. 2.500,00 € - Dieser ergäbe sich aus den ATGB, würde jedoch nur geltend gemacht werden, sofern den weiteren Ansprüchen nicht nachgekommen werden würde.

Unsere Einschätzung zu dieser Abmahnung

Ob die Abmahnung berechtigt ist und ob geltend gemachte Ansprüche dem Grunde nach und in genannter Höhe überhaupt bestehen, sollte zunächst durch einen Fachanwalt geprüft werden!

Unserer Ansicht nach, wäre es nachteilhaft das Angebot der Abmahnenden zur Erledigung der Sache durch Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung sowie der Zahlung von 150,00 € einfach ohne vorherige anwaltliche Beratung anzunehmen.

Die beigefügte Unterlassungserklärung könnte zu weit formuliert sein und Bestimmungen enthalten, zu denen Sie eigentlich nicht verpflichtet gewesen wären. Daher sollte die Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschrieben, sondern mithilfe eines Anwalts entsprechend modifiziert werden.

Das Angebot einer Zahlung von 150,00 € erscheint im Vergleich zu den 1.682,70 € zunächst gering. Allerdings ist es fraglich, ob der genannte Streitwert und somit die angeführten Abmahnkosten überhaupt angemessen sind. Daher ist auch von der vorschnellen Zahlung ohne anwaltliche Beratung an dieser Stelle abzuraten.

Wir beraten Sie gerne zu Ihrer Abmahnung!

Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) sowie Urheber- und Medienrecht berate ich seit Jahren bundesweit in einer Vielzahl von Abmahnfällen. Sie können mich gerne unverbindlich für ein kostenlos Erstgespräch kontaktieren unter:

  • Tel.  030 2064-9405
  • E-Mail: info@vonleitnerscharfenberg.de
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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