Abmahnung der Sekiguchi Co. LTD über die Kanzlei ZIERHUT IP

  • 3 Minuten Lesezeit

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Mir wurde eine Abmahnung der Sekiguchi Co. LTD über die Kanzlei ZIERHUT IP wegen des Vorwurfs der Markenrechtsverletzung zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu dem Vorgehen der Sekiguchi Co. Ltd gegen Markenverletzungen:

Die Sekiguchi Co. LTD ist ein Spielwarenunternehmen und fertigt unter anderem die Monchhichi-Modelle. Im Zusammenhang mit dem Produkt Mochhichi verfügt das Unternehmen über verschiedene Marken. Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass das Unternehmen in der Vergangenheit bereits gegen Markenrechtsverletzungen vorgegangen ist. Über entsprechende Fälle hatte ich hier bereits berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-der-sekiguchi-co-ltd-ueber-die-kanzlei-fareds-erhalten-ich-berate-sie_162937.html

Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung:

Auch in der weiteren mir vorliegenden Abmahnung geht es um den Vorwurf der Markenverletzung. Gerügt wird die Benutzung der Marke für Puppenzubehör.

In dem Abmahnschreiben wird zunächst auf die Marken der Sekiguchi Co. LTD verwiesen, unter anderem auf die Wortmarke „MONCHHICHI“, beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) angemeldet am 15.02.1980 in der Klasse 28 für Spielzeug für kleine Kinder.

Im Weiteren wird auf ein Angebot des Abgemahnten im Internet verwiesen, welches sich auf Puppenbekleidung bezieht. Zu diesem Angebot wird der Vorwurf erhoben, dass die Benutzung der Bezeichnung „MONCHHICHI“ in dem Angebot die Rechte des abmahnenden Unternehmens verletze, weil des angebotene Puppenzubehör nicht von dem Unternehmen stamme und auch nicht von ihm autorisiert sei. Ergänzend wird ausgeführt:

„Es liegt auch keine Benutzung der Marke unserer Mandantin als Hinweis auf die Bestimmung der, von einem Dritten angebotenen, Ware i.S.d. § 23 Nr. 3 MarkenG vor. Dies ist hauptsächlich dadurch bedingt, dass die, für den Ausnahmetatbestand erforderliche, Notwendigkeit der Verwendung nicht gegeben ist. Die Benutzung als Bestimmungsnachweis erfordert, dass die Benutzung der fremden Marke praktisch das einzige Mittel ist, um die angesprochenen Verkehrskreise verständlich und vollständig über die Bestimmung der Waren zu informieren. Vorliegend wäre es ohne weiteres möglich die beworbene Ware als Puppenzubehör zu bewerben und allein auf das passende Maß der Puppe abzustellen.“

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll

  • eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben,
  • Auskünfte erteilen über erzielten Umsatz und Erlös; gewerbliche Abnehmer sowie Art und Umfang der getätigten Werbung,
  • die Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anerkennen und
  • Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 200.000,00 Euro erstatten.

Meine Einschätzung: 

Eine markenrechtliche Abmahnung sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, um teure Weiterungen zu vermeiden.

Der Vorwurf der Verletzung einer Marke bei dem Angebot von Zubehör ist nach meiner Erfahrung ein häufiges Abmahnthema. Informationen zu der entsprechenden Problematik habe ich hier für Sie zusammengestellt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-wegen-verletzung-einer-marke-bei-dem-angebot-von-ersatzteilen-oder-zubehoer-erhalten-203770.html

Die mir vorgelegte Abmahnung wirft unter verschiedenen Aspekten Fragen auf. Dies gilt insbesondere für die geforderten Rechtsanwaltskosten.

Die mit der mir vorliegenden Abmahnung übersandte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist nach meiner Auffassung zu einseitig zugunsten des abmahnenden Unternehmens gefasst.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Sekiguchi Co. Ltd über die Kanzlei ZIERHUT IP wegen des Vorwurfs der Verletzung der Marke „Monchhichi“ erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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