Auch eine Abmahnung wegen Verletzung einer Marke bei dem Angebot von Ersatzteilen oder Zubehör erhalten?

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Ersatzteile und Zubehör für Markenwaren sind ein lukrativer Markt. Kein Wunder also, dass nicht nur die Markeninhaber entsprechende Produkte anbieten. Vielmehr bieten auch andere Hersteller kompatible Ersatzteile und Zubehör an, und zwar in aller Regel unter Benutzung der Marken. Gerade wenn die kompatiblen Produkte deutlich günstiger sind als die Original-Markenprodukte, nehmen die Markeninhaber entsprechende Angebote ins Visier. Erfolgt die Benutzung der Marke in unzulässiger Weise, drohen eine Abmahnung und erhebliche Kosten. In dem nachfolgenden Beitrag erläutere ich, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung einer Marke für Ersatzteile und Zubehör überhaupt zulässig ist und welche Fehler Sie als Anbieter von kompatiblen Produkten vermeiden sollten:

Grundsätzlich gilt: Nur der Markeninhaber darf die Marke benutzen

Die grundsätzliche Regel ist einfach: Die Marke gewährt ein sogenanntes Ausschließlichkeitsrecht. Das heißt, der Markeninhaber darf andere grundsätzlich von der Benutzung der Marke ausschließen. Wer die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers benutzt, verletzt die Rechte an der Marke. Hiergegen kann der Markeninhaber sich wehren. Dies passiert üblicherweise zunächst außergerichtlich mit einer Abmahnung. Erfolgt keine Einigung, kann der Markeninhaber im nächsten Schritt notfalls in einem gerichtlichen Verfahren eine einstweilige Verfügung erwirken oder eine Klage einreichen.

Ausnahme: Benutzung einer Marke für Ersatzteile und Zubehör

Keine Regel ohne Ausnahme: Wenn die Benutzung einer Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware als Ersatzteil oder erforderlich ist, dann darf der Markeninhaber eine solche Benutzung nicht verbieten.

Entscheidend ist zunächst, dass die Benutzung einer bestimmten Marke überhaupt als Hinweis auf die Bestimmung der Ware als Ersatzteil oder Zubehör nötig ist. Dies ist vereinfacht gesagt nur dann der Fall, wenn das Produkt nur mit einem bestimmten Markenprodukt kompatibel ist bzw. nur als Ersatzteil oder Zubehörteil für ein bestimmtes Markenprodukt benutzt werden kann. Dies ist beispielsweise bei Druckerpatronen oder bei Handyhüllen der Fall. Kann das Produkt dagegen als Ersatzteil oder Zubehörteil für Produkte verschiedener Hersteller benutzt werden, ist die Benutzung der Marke eines bestimmten Herstellers dagegen nicht erforderlich. Dies ist beispielsweise bei Regenüberzügen oder Sonnnenschirmen für Kinderwagen der Fall. Weiterführende Informationen finden Sie hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/zubehoer-kompatible-produkte-markenrecht-wie-geht-es-richtig.htm

Auch wichtig: Keine Irreführung über die Herkunft der Ware!

Selbst wenn die Benutzung einer Marke als Hinweis auf die Bestimmung der angebotenen Ware als Ersatzteil oder Zubehör erforderlich ist, darf mit dem Angebot natürlich keine Irreführung über die Herkunft der Ware erfolgen. Entsteht der falsche Eindruck, das angebotene kompatible Produkt würde von dem Hersteller des Markenproduktes stammen, geht der Verweis auf die Ausnahmeregelung für Ersatzteile und Zubehör fehl.

Wenn Sie Ersatzteile oder Zubehör für Markenwaren anbieten und diese nicht von dem Markeninhaber stand, dann muss dies sowohl aus der Produktbezeichnung als auch aus der Produktbeschreibung deutlich werden, erstellt Weise durch die insoweit gebräuchlichen Formulierungen „kompatibel zu“ oder „passend für“ bzw. die Kurzform „für“. In einem solchen Fall scheidet eine Markenrechtsverletzung aus, wie das OLG Frankfurt mit einem Beschluss vom 03.05.2022, Az. 6 W28/22 entschied. Informationen zu diesem Fall finden Sie hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/keine-markenrechtsverletzung-wenn-zubehoer-mit-fuer-bezeichnet-wird.htm

Was im „Fall der Fälle“ droht:

Wird eine Marke unzulässig benutzt, drohen üblicherweise zunächst eine Abmahnung, mit der die Unterlassung des markenrechtswidrigen Verhaltens und die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert wird.

Häufig werden mit der Abmahnung auch Ansprüche auf Auskunfterteilung, Schadenersatz und Erstattung der Anwaltskosten geltend gemacht. Je nach Fall können die Kosten dann schnell in einer Größenordnung von mehreren tausend Euro liegen.

Kann die Angelegenheit außergerichtlich nicht beigelegt werden, droht eine teure gerichtliche Auseinandersetzung.

Also: Wenn Sie eine Abmahnung wegen des Vorwurfs der unzulässigen Benutzung einer Marke für Ersatzteile oder Zubehör erhalten, sollten Sie unbedingt den Sachverhalt überprüfen und sich fachkundig anwaltlich beraten lassen.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig eine vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen des Vorwurfs der unzulässigen Benutzung einer Marke für Ersatzteile oder Zubehör erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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