Abmahnung für Bildnutzung durch die Rechtsanwälte Denecke, Pries und Partner

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Die Rechtsanwaltskanzlei Denecke, Pries und Partner mit Sitz in Berlin verschickt Abmahnungen wegen unberechtigter Bildernutzung vorzugsweise an Internetseitenbetreiber. Charakteristisch für derlei Bildagenturen ist der Vertrieb von Bildern beziehungsweise der Rechte an diesen, womit die Mandantschaft wiederum von den ursprünglichen Rechteinhaber, in der Regel den Fotografen, beauftragt worden ist.

Unserer Kanzlei liegt eine Abmahnung von der Rechtsanwaltskanzlei Denecke, Pries und Partner für die Flaconi GmbH wegen einer unberechtigten Nutzung einer ihrer Produktbilder vor.

Die Kanzlei versendet Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz. Zweck dieser Abmahnschreiben ist das Aufzeigen von angeblichen Beseitigungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen, welche aus dem Urheberrechtsgesetz hergeleitet werden. Die Rechtsverstöße werden damit begründet, dass der oder die Abgemahnte Fotomaterial genutzt haben soll, für welches er oder sie keinerlei Berechtigung hatte. Der Adressat wird aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben sowie einen näher aufgeschlüsselten Schadensersatzbetrag zu bezahlen. Hierfür wird in der Regel eine knapp zweiwöchige Frist gesetzt.

Die Gesamtforderung berechnet sich neben einem Schadensersatz im eigentlichen Sinne für die entgangene Nutzungsgebühr und Auslagen für die Internetrecherche für die Verfolgung der Urheberrechtsverletzung und deren Dokumentation aus Rechtsanwaltskosten, welche für die Abmahnung angefallen sind. Diese Kosten sind nicht selten sehr überhöht gewählt.

Geht man auf den Gesetzestext zurück, welchen die Anwälte selbst nennen, so besagt § 97 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, dass zum Schadensersatz verpflichtet ist, wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt. Das heißt also, dass zunächst eine Urheberrechtsverletzung vorliegen muss. Ist dies nicht der Fall, gibt es natürlich auch keinen Ersatz für die Auslagen für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Schon daher ist die Abmahnung zunächst rechtlich zu überprüfen, bevor auf die Forderungen eingegangen wird.

Sollte eine Forderung grundsätzlich bestehen, sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten dennoch genau zu beleuchten. Nach den Angaben im Abmahnschreiben soll sich der Betrag hierfür nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz errechnen. Hiernach ist ein Gegenstandswert erforderlich. Je höher dieser ausfällt, desto höher die Gebühr. Oftmals werden die Gegenstandswerte zu hoch angesetzt. Bei der Berechnung kommt es auf mehrere Faktoren an, welche oft nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens annähernd genau beleuchtet werden. Die Anwälte stellen dabei gern auf den früher in der Rechtsprechung üblichen Gegenstandswert in Höhe von 6.000 Euro für ein Bild ab. Maßgeblich ist jedoch das wirtschaftliche Interesse des Nutzungsrechtsinhabers an der Unterlassung weiterer Rechtsverstöße. Dabei sind der Wert des Werkes (siehe Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14.03.2011, Az.: 6 W 44/11) und die Umsätze des Rechteinhabers mit dem Werk (siehe Urteil des Landesgerichts Köln vom 02.03.2011, Az.: 28 O 770/10) sowie die Beeinträchtigung der Umsatzchancen durch die rechtswidrige Veröffentlichung und deren Intensität zu berücksichtigen. Diese Kriterien lassen sind nicht pauschal beantworten und sind freilich gerichtlich überprüfbar.

Vor einer Zahlung etwaiger Forderungen sollten die Forderungen bis ins Detail geprüft werden. In den wenigsten Fällen ist eine Abmahnung zu 100 % schlüssig.

Haben Sie eine solche Abmahnung erhalten? Kontaktieren Sie uns unter 030 206 269 22. Wir helfen Ihnen zuverlässig und schnell weiter!

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg


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