Abmahnung für den Film U-Bahn - Nächster Halt: Terror

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Für das Filmwerk „U-Bahn - Nächster Halt: Terror“ mahnt zur Zeit die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer für die Rechteinhaberin Tiberius Film GmbH ab. 

Den Abmahnungsempfängern wird vorgeworfen den Film über ein peer-to-peer Netzwerk (Tauschbörse) Dritten weltweit zum kostenlosen Download angeboten zu haben. Wegen der Urheberrechtsverletzung wird einerseits ein Betrag in Höhe von  815,00 EURO sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Wer eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen von diesen Rechtsanwälten erhalten hat, sollte unbedingt folgende Fragen klären bzw. klären lassen, bevor eine Zahlung geleistet wird und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt:

Muss man als Betroffener überhaupt auf die Abmahnung reagieren?

Die Abmahnung sollte nicht ignoriert werden: Wer nicht reagiert, bringt sich in die Gefahr kostspieliger Gerichtsverfahren. Die bei einem Streitwert von 25.000 Euro anfallenden Kosten können durch die richtige Reaktion vermieden werden! 

Haftet man als Anschlussinhaber für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung? 

Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber im Wege der sog. „Störerhaftung“ zumindest auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden. Frei nach dem Motto: Auch wenn der Anschlussinhaber nicht selbst die Rechtsverletzungen begangen hat, so hat er doch durch Bereitstellung seines Internetanschlusses die Voraussetzung hierfür geschaffen. Er kann also in Anspruch genommen werden, wenn er trotz bestehender Anhaltspunkte keine Maßnahmen getroffen hat, die Rechtsverletzungen zu unterbinden. Eine entsprechende Maßnahme ist die ausreichende Sicherung des WLAN-Anschlusses (BGH, Urteil vom 12.10.2010, 1 ZR 121/08).

Eine Haftung des Anschlussinhabers kommt nach neuester Entscheidung des BGH nicht in Betracht, wenn die Urheberrechtsverletzungen durch volljährige Familienmitglieder begangen werden und der Anschlussinhaber hiervon keine Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12). In diesem Fall haftet dieses Mitglied selbst.

Soll ich die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben? 

Die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist regelmäßig viel zu weit formuliert. Hier ist Vorsicht geboten: Eine voreilig unterschriebene Unterlassungserklärung ist, ohne zeitliche Begrenzung, bindend und kann weder widerrufen, noch angefochten werden!

Suchen Sie einen Anwalt auf, der sich in der Materie Filesharing auskennt. Dieser kann eine für Ihren Fall zugeschnittene modifizierte (abgeänderte) Unterlassungserklärung formulieren, die nicht weiter geht, als notwendig.

Haben Sie keine Angst oder Panik, sich gegen die Abmahnung zu wehren. Solch unangenehme Post erhält niemand gern.

Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 030 / 206 494 05  und stellen Sie uns Ihre Fragen. Die Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung ist kostenfrei.    

Wir sind gern für Sie da

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg


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